In zwei Urteilen hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG) unter bestimmten Voraussetzungen die Kostentragung für Erhaltungsmaßnahmen am Gemeinschaftseigentum zu Lasten einzelner Eigentümer ändern dürfen (Az.: V ZR 81/23 und V ZR 87/23). Diese Entscheidung basiert auf dem 2020 reformierten Wohnungseigentumsgesetz.
Doppelparker und Dachfenster im Fokus
In dem Verfahren V ZR 81/23 ging es um die Kostenverteilung der Reparatur von Doppelparkern, die aufgrund eines Defekts nur eingeschränkt nutzbar waren.
Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer beschloss, dass nicht alle, sondern nur die Teileigentümer der Doppelparker die Kosten tragen sollten. Der klagende Teileigentümer wollte diesen Beschluss für ungültig erklären lassen, scheiterte jedoch in den Vorinstanzen.
Im Verfahren V ZR 87/23 wurde über die Kosten für den Austausch defekter Dachflächenfenster im Sondereigentum eines Dachgeschosswohnungseigentümers entschieden.
Die Gemeinschaft beschloss, dass die Kosten allein vom betroffenen Eigentümer getragen werden sollten. Auch hier blieb die Anfechtungsklage des Eigentümers in den Vorinstanzen ohne Erfolg.
BGH bekräftigt Flexibilität bei WEG-Kostenverteilung
Der BGH wies beide Revisionen zurück und bestätigte die Zulässigkeit der Beschlüsse.
Laut § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG haben Wohnungseigentümer die Befugnis, von der gesetzlichen oder vereinbarten Kostenverteilung abweichende Beschlüsse zu fassen, selbst wenn dies bedeutet, dass einzelne Eigentümer von der Kostentragung befreit oder erstmals belastet werden.
Dieses weite Verständnis entspricht dem Gesetzeswortlaut und den Zielen der Gesetzgebung. Entscheidend ist, dass die geänderte Kostenverteilung der ordnungsmäßigen Verwaltung entspricht und keinen Eigentümer ungerechtfertigt benachteiligt.
Für die Praxis bedeutet dies, dass die Interessen der Gemeinschaft und der individuellen Eigentümer angemessen berücksichtigt werden müssen. Im Fall der Doppelparker wurden nur jene belastet, die auch einen Nutzen davon haben. Hinsichtlich der Dachflächenfenster entschied der BGH, dass eine Änderung der Kostenverteilung für eine einzelne Maßnahme nicht zugleich eine Regelung für alle künftigen Fälle erfordert.
Tipp: Eigentümer und Wohnungseigentümergemeinschaften sollten sich bewusst sein, dass Änderungen in der Kostenverteilung für Erhaltungsmaßnahmen möglich sind, solange diese Änderungen den Grundsätzen ordnungsmäßiger Verwaltung entsprechen. Es empfiehlt sich, bei Beschlussfassungen die Interessen aller Beteiligten sorgfältig abzuwägen.
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