Sozialrecht

Bundessozialgericht: Heizungsexplosion im Homeoffice gilt als Arbeitsunfall

Zuletzt bearbeitet am: 22.03.2024

Das Bundessozialgericht hat in einem aktuellen Urteil (Az.: B 2 U 14/21 R) festgestellt, dass ein Busunternehmer, der im Homeoffice durch eine Explosion im Heizkessel verletzt wurde, unter dem Schutz der Unfallversicherung steht. Dieser Fall verdeutlicht die Anerkennung von Unfällen im Homeoffice als Arbeitsunfälle unter bestimmten Umständen.

Unglück im Heizkeller während der Heimarbeit

Der selbstständig tätige Busunternehmer, der gegenüber der zuständigen Berufsgenossenschaft pflichtversichert war, nutzte sein Wohnzimmer als Büro für die Erledigung von Geschäftsarbeiten.

Nachdem er seine Kinder von der Schule abgeholt und seine Arbeit am Schreibtisch fortgesetzt hatte, bemerkte er die ausgekühlten Heizkörper seines Hauses. Zur Überprüfung begab er sich in den Keller, um die Heizungsanlage zu kontrollieren.

Beim Einstellen der Temperatur verursachte ein Defekt eine Verpuffung im Heizkessel, die dem Kläger schwere Augenverletzungen zufügte.

Bundessozialgericht: Heizungsunfall im Homeoffice ist Arbeitsunfall

Während sowohl die Berufsgenossenschaft als auch die vorherigen Instanzen den Vorfall nicht als Arbeitsunfall anerkannten, urteilte das Bundessozialgericht anders.

Es betonte, dass der Unternehmer durch das Hochdrehen der Heizung nicht nur ein persönliches Bedürfnis nach Wärme, sondern auch eine unternehmensdienliche Handlung zur Schaffung eines angenehmen Arbeitsklimas im Homeoffice vollzog.

Die Tatsache, dass der Unfall im Zusammenhang mit der Instandhaltung der für die Arbeit notwendigen Raumtemperatur stand, entkräftete die Annahme eines ausschließlich privaten Risikos. 

Tipp: Es ist essenziell, die Versicherungsschutzgrenzen im Homeoffice genau zu verstehen und entsprechende Sicherheitsvorkehrungen zu treffen. Insbesondere bei der Ausführung von Tätigkeiten, die sowohl dem Unternehmen als auch dem privaten Lebensbereich dienen, sollten Risiken sorgfältig abgewogen werden.

Symbolgrafik:© Jörg-Lantelme - stock.adobe.com

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